Allgemeine Infos über das Adoptionsrecht

Einige der hier aufgeführten Artikel und Texte wurden mir mit freundlicher Genehmigung von Moses-Online überlassen.

 

Grundsätzliches

Inkognito – Adoption
Die Inkognito Adoption ist die zur Zeit wohl noch häufigste Form der Adoptionsvermittlung. Hier erfahren die abgebenden Eltern nicht, wer ihr Kind annimmt. Die Adoptionsfreigabe, die ja nicht Blanko erfolgen darf, sondern schon in der Freigabe auf bestimmte annehmende Personen hin erfolgt, benennt diese Personen nicht mit Namen sondern z. B. mit der Nummer ... auf der Warteliste des Jugendamtes XY. Die annehmenden Eltern kennen die Daten und Geschichte der abgebenden Eltern und die Vorgeschichte des Kindes.

Wissen um die Herkunft
Das Kind hat ein Recht darauf, über die Tatsache der Adoption und seiner Herkunft aufgeklärt zu werden. Gerade durch die Selbsthilfeorganisationen Adoptierter ist deutlich geworden, das dieses Wissen zur Identitätsfindung des Adoptierten unabwendbar hinzugehört. Adoptiveltern, die mit dem Kind nicht über sein Adoptiertsein sprechen, handeln gegen die Bedürfnisse des Kindes. Es ist für das Kind notwendig zu wissen, daß es sowohl Eltern im Sinne von Mama und Papa (emotionale, faktische, soziale Eltern) als auch biologische (leibliche) Eltern hat. Wenn seine Adoptiveltern für das Kind Mama und Papa – also seine faktischen Eltern – sind , werden sie dies im Befinden des Kindes auch bleiben, wenn es sich mit seiner Herkunft näher auseineinander zu setzen beginnt. Das Vertrauen und die Zugehörigkeit des Kindes zu seinen Adoptiveltern als Eltern wird ungestört sein, besonders dann, wenn diese Eltern die Bedürfnisse des Kindes nach dem Wissen um seine Herkunft mittragen können.

Adoptierte, die nicht über ihre Adoption aufgeklärt waren, schildern übereinstimmend, daß sie immer gespürt haben, daß irgendetwas mit ihnen "nicht stimmt". Sie spürten, daß hier ein Tabu herrschte, über das man in der Familie nicht sprach und haben oft deshalb auch selbst nicht darüber gesprochen und weitergeforscht. Die Adoptierten, die ihre Adoption durch Andere und erst recht die, die diese Tatsache erst über ihre Abstammungsurkunde erfahren haben, werfen ihren Adoptiveltern dies oftmals als einen tiefgreifenden Vertrauensbruch vor.

Artikel übernommen von Moses-Online

 

Adoptionspflege

Adoptionspflege ist die Zeit von der Aufnahme eines zur Adoption freigegebenen Kindes bis zur eigentlichen Adoption, d.h. dem Abschluß des Adoptionsvertrages. In der Zeit der Adoptionspflege gehört das Kind juristisch gesehen noch zu seiner Herkunftsfamilie. Seine Herkunftseltern haben jedoch nicht mehr die elterliche Sorge für das Kind und die zukünftigen Adoptionseltern haben sie noch nicht. In dieser Interimszeit führt das Jugendamt die Vormundschaft für das Kind. Die Adoptionspflege dient dem Ziel, in dieser Zeit eine Beziehung zwischen den annehmenden Adoptionswilligen und dem Kind zu ermöglichen. Besonders bei älteren Kindern ist dies von Bedeutung, bevor das Kind adoptiert wird. Im allgemeinen wird von 1 Jahr Adoptionspflege ausgegangen, bei älteren Kindern kann sich die Zeit auch verlängern.

Während der Adoptionspflege haben die zukünftigen Adoptiveltern schon für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Es bestehen auch schon Ansprüche auf Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub und Anrechnung der Kindererziehungszeiten.

Artikel übernommen von Moses-Online

 

Bedingungen und Unterlagen

Bei der Aufnahme eines Kindes durch ein Ehepaar muß ein Ehegatte 25 Jahre alt und der andere Ehegatte 21 Jahre alt sein. Bei der Aufnahme eines Kindes durch eine(n) Alleinstehende(n) muß das 25igste Lebensjahr vollendet sein. Da das Gesetz ein Höchstalter für die Aufnahme eines Adoptivkindes nicht vorschreibt, herrschen hier in der Praxis nicht ganz einheitliche Bedingungen. Es wird jedoch darauf geachtet, daß hier Kinder (besonders Säuglinge) zu den Eltern gegeben werden, zu denen dann noch ein üblicher Eltern-Kind -Altersabstand besteht. Viele Adoptionsvermittlungsstellen gehen daher vom Höchstalter von 35 Jahren aus.

Es können auch Eltern mit leiblichen Nachkommen ein Kind adoptieren. Hier darf eine Adoption jedoch nur dann erfolgen, wenn dieser Adoption nicht die überwiegenden Interessen der leiblichen Kinder entgegenstehen. Einem Adoptionsantrag ist auch dann nicht stattzugeben, wenn das anzunehmende Kind durch die Kinder des Adoptionswilligen gefährdet würde.

Eine Adoption kann nur über eine anerkannte Vermittlungsstelle erfolgen. Eine anderweitige Vermittlung ist zum Schutz des Kindes untersagt.

Diese Vermittlungsstelle sucht Eltern für ein bestimmtes Kind und nicht Kinder für bestimmte Eltern.

Aus der Praxis:
Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung einer Adoption ist, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dienen muß und ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann In der Praxis ist die Definition dieser Begriffe eine sehr schwierige Angelegenheit und wird von Vormundschaftgericht zu Vormundschaftgericht unterschiedlich aufgefaßt. Folgende Tatsache führen in vielen Fällen zur Ablehnung eines Adoptionsantrags: Strafregister weist Vorstrafen auf (= ab 90 Tagessätzen) Eigene Kinder vorhanden bzw. ein eigenes Kind wird erwartet Krankheit oder körperliche Behinderung eines der Adoptionswilligen (darunter fällt (auch schon) Diabetes sowie Anfalleider oder Lähmungen) Konfessionslosigkeit (?) Alters (Adoptionswilliger zu jung oder zu alt bzw. Altersunterschied bei einem Ehepaar zu groß) Fehlende Familie (bei Alleinstehenden) Wirtschaftliche Gründe (kleine Wohnung, zu geringes Einkommen, keine feste Beschäftigung, noch in Ausbildung etc.) Geringe soziale Stellung und Bildungsgrad Umzug ins Ausland geplant Ehefrau will (nur) aus Angst vor Schwangerschaft ein Kind adoptieren Adoptionswillige wollen Kontakt zu natürlichen Eltern aufnehmen Eheprobleme Zu starke Bindung an ein verstorbenes Kind Ehefrau will ihren Beruf nicht aufgeben Egoistische Motive ("Erbe gesucht" oder weil eigene Kinder schon aus dem Haus sind) Ehepaar zu stark auf einen bestimmten Kindtyp (Alter, Geschlecht, Aussehen) fixiert.

 

UNTERLAGEN
Die Adoptionsvermittlungsstelle erwartet folgende Unterlagen von den Adoptionswilligen:

Das Vormundschaftsgericht verlangt zur Aussprechung der Adoption folgende Unterlagen:

Eine Adoptionsvermittlungsstelle kann Adoptionswillige als Bewerber ablehnen, wenn die Adoptionsvermittler zu der Überzeugung gekommen sind, daß die Unterbringung eines Kindes bei diesen Personen gegen das Wohl des Kindes gerichtet sei. Eine generelle Ablehnung bedeutet, daß sich die Adoptionsvermittler diese Personen überhaupt nicht als Mutter und Vater vorstellen können. Da solche Einschätzungen natürlich auch subjektive Einschätzungen sind, wird es generelle Ablehnungen selten geben. Meist erfolgen solche Ablehnungen aufgrund des Gesundheitszustandes von Bewerbern. Wenn der Gesundheitszustand eines Bewerbers schweres Siechtum und Gebrechlichkeit als auch starke Lebensverkürzung erwarten läßt, wenn eine Krankheit schwer ansteckend ist oder wenn davon ausgegangen werden muß, daß diese Krankheit die Erziehungsfähigkeit des Bewerbers wesentlich herabsetzen wird, müssen die Bewerber mit der Ablehnung ihrer Bewerbung rechnen.

Eine körperliche Behinderung ist jedoch dann kein Ablehnungsgrund, wenn sie nicht auch zu den o.a. Beeinträchtigungen führt.

 

EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG DER ELTERN ZUR ADOPTION
Die Einwilligung zur Adoption kann frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes gegeben werden. Mutter und Vater – auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind – müssen der Adoption des Kindes zustimmen. Auch wenn Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr haben, müssen sie zur Adoption einwilligen. Der Entzug der elterlichen Sorge allein ist kein Grund zur Ersetzung der elterlichen Einwilligung.

Die Freigabe zur Adoption gilt für 3 Jahre, d.h. in den auf die Freigabe folgenden 3 Jahren muß das Kind von den als annehmenden Benannten adoptiert werden. Ist das Kind in dieser Zeit nicht adoptiert, gilt die Einwilligungserklärung nicht mehr. Die leiblichen Eltern werden wieder unterhaltspflichtig und die sorgerechtliche Vertretung für das Kind ist wieder so geregelt, wie es vor der Einwilligungserklärung war, d.h. entweder sind Mutter/Vater sorgeberechtigt oder das Kind hat einen Vormund.

Für die abgebende Mutter bedeutet die Freigabe des Kindes zur Adoption eine oft lebenslange Auseinandersetzung mit diesem Thema. Deshalb haben sich jetzt auch hier Selbsthilfegruppen gebildet. Betroffene Frauen, deren Kinder in Adoptiv- oder Pflegefamilien oder in Heimen leben haben sich in dem Verein Netzwerk Herkunftseltern e.V. (URL finden Sie hierzu unter Links) zusammengefunden.

 

NAME DES KINDES
Mit der Adoption erhält das Kind natürlich den Familiennamen des Annehmenden. Gleichzeitig kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Annehmenden und mit Einwilligung des Kindes (hier seines Vormundes) auch den Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neuen Vornamen geben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Veränderung des Vornamens bedeutet für das Kind eine Veränderung, die mehr beeindruckt, als die Veränderung des Nachnamens. Kinder identifizieren sich über ihr Vornamen. Aus diesem Grunde ist eine Veränderung des Vornamens eigentlich nur bei sehr jungen Kindern angezeigt. Erfahrungen mit ausländischen Kindern haben gezeigt, daß die Veränderung des ausländischen Vornamens des Kindes in einen deutschen Namen im Nachhinein beim Heranwachsen des Kindes von diesem oft bedauert wird. Wenn also schon der Rufname des Kindes geändert werden soll, dann ist es jedoch sinnvoll, den bisherigen Namen des Kindes als weiteren Vornamen zu belassen, so daß das Kind sich später, wenn es das möchte, doch mit seinem ursprünglichen Namen nennen könnte. Im Nachhinein ist eine Rückveränderung eines einmal geänderten Namens unendlich kompliziert und langwierig.

 

GEBURTSURKUNDE, ABSTAMMUNGSURKUNDE
Während die Geburtsurkunde des Adoptivkindes auf den Namen der Adoptivfamilie ausgestellt wird, führt die Abstammungsurkunde natürlich auch die Daten der Abstammungseltern auf. Während üblicherweise für Anträge auf Ausweise etc. die Geburtsurkunde ausreichend ist, muß z.B. vor der Eheschließung eine Abstammungsurkunde vorgelegt werden.

 

AUSLANDSOPTION
Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es ja nach Herkunftsland unterschiedliche Rechtsbedingungen. Von entscheidender Wichtigkeit ist jedoch, daß die Adoption sowohl im Herkunftsland des Kindes als auch im Heimatland der annehmenden Eltern anerkannt wird. So gibt es Herkunftsländer, die die Kinder nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn diese Eltern das Kind in seinem Heimatland adoptieren und andere, die die Kinder mit einem speziellen Übergabebeschluß ausreisen lassen und die Adoption nur im Aufnahmeland vollzogen wird.

Die Adoption im Herkunftsland setzt in der Regel voraus, daß sich die Adoptionsbewerber eine zeitlang in diesem Land aufhalten, bis das Verfahren der Adoption dort abgeschlossen werden kann. Bedingung dieses Verfahrens ist eine sogenannte home-study (Bericht) einer anerkannten deutschen Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption eines Kindes durch diese Bewerber grundsätzlich befürwortet.

Die Anerkennung dieser Ausland-Adoption durch deutsche Behörden hat zwei Voraussetzungen:

  1. die Adoption muß im Heimatland des Kindes vor einem international zuständigen Gericht vorgenommen worden sein
  2. der ausländische Adoptionsbeschluß darf nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts verstoßen.

Während Punkt 1 dieser Voraussetzungen meist unproblematisch ist, wird Punkt 2 von den deutschen Gerichten unterschiedlich gesehen und in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. So bedeutet z. B. die Eintragung der ausländischen Adoption in das Personenstandsbuch der Adoptiveltern nicht automatisch, daß diese Adoption nun anerkannt und somit das Adoptivkind deutscher Staatsbürger wird.

Um sicher zu gehen, daß das Kind auch in Deutschland den vollen Adoptivkindstatus erfährt, ist zu empfehlen, die Adoption in Deutschland nach deutschem Recht nachvollziehen zu lassen. Diese Adoption geht dann den gleichen Weg, wie die Adoption eines deutschen Kindes. Nach abgeschlossener deutschen Adoption sollte die ausländische Behörde durch die Adoptiveltern eine Adoptionsurkunde erhalten, damit die Adoption im Herkunftsland des Kindes in das Personenstandsregister eingetragen und somit die Adoption auch dort wirksam werden kann.

Da sich die Bedingungen der Herkunftsländer für die Adoption häufig ändert, ist es sinnvoll, genauere Informationen zu einem bestimmten Land von den Adoptionsvermittlungsstellen der freien Verbände als auch der Landesjugendämter einzuzuholen.

 

AUFENTHALTSGENEHMIGUNG UND EINREISEVISUM
Minderjährige Ausländer unter 16 Jahren bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung, ausgenommen davon sind Staatsangehörige aus EG und EFTA-Staaten und aus Ecuador. Ausgenommen sind ebenfalls Kinder aus Jugoslawien, Marokko, Türkei und Tunesien, wenn Vater oder Mutter dieser Kinder eine Aufenthaltsgenehmigung haben.

Die Aufenthaltsgenehmigung muß vor der Einreise durch ein Visum eingeholt werden. Dieses Visum wird von der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im Heimatland des Kindes ausgestellt.

Adoptionsbewerber können eine "Vorabzustimmung" der Ausländerbehörde ihres Heimatortes für den Aufenthalt des Kindes erwirken, und diese dann der deutschen Botschaft vorlegen. Name und Geburtsdaten des Kindes sind dort vermerkt und müssen mit dem Paß des Kindes übereinstimmen. Dadurch wird das Aufenthaltsgenehmigungs-Verfahren beschleunigt.

Alle schon im Ausland adoptierten Kinder brauchen grundsätzlich ein deutsches Visum, aufgrund der beschriebenen unterschiedlichen Auffassungen über die deutsche Rechtsgültigkeit.

Artikel übernommen von Moses-Online

 

Schutz des Adoptionsgeheimnisses

Bei der Adoption des Kindes wird im Geburtenbuch ein entsprechender Randvermerk eingetragen. Bei der Austellung von Geburtsurkunden werden dann nur noch die Adoptiveltern aufgeführt, außerdem wird das Kind in deren Familienbuch eingetragen.

Ändern Adoptivmutter und/oder Adoptivvater ihren Namen und schließt sich das Kind dieser Namensänderung an, so wird dies auch in einem Randvermerk festgehalten.

Entsprechende Vorschriften des oben Angeführten finden sich im Personenstandsgesetz (PStG) § 15 Nrn3u.4., § 30 und § 31). Heiratet ein Adoptivkind so muß es gemäß § 51 PStG. wie jeder andere auch eine Abstammungsurkunde vorlegen.

Ziel der Adoption ist die volle Eingliederung des Kindes in die neue Familie. Daher ist es notwendig, daß das Kind sich ungestört entwickeln kann. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften erlassen, die das Kind und seine Familie nach außen hin schützen. Es soll erreicht werden, daß über die Herkunftsfamilie des Kindes und die Tatsache der Adoption so wenig wie möglich von Außenstehenden erfahren wird.

Gemäß § 1758 I BGB ist es sowohl Privatpersonen als auch Behörden grundsätzlich untersagt, Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, zu offenbaren oder auszuforschen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1758:
Tatsachen, die geeignet sind, die Aufnahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwillligung eines Elternteils gestellt worden ist. Nur wenn der Annehmende und das Kind dem zustimmen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern darf die Adoption also nach außen hin geöffnet werden.

Diese Vorschrift ist eine Zusammenfassung bereits anderweitig vorhandener Regelungen für die öffentlichen und freien Vermittlungsstellen . So darf z.B. die Geburtsurkunde des Kindes lediglich die Annehmenden (also die Adoptiveltern) als Eltern ausweisen. Nur Behörden, die Adoptiveltern, deren Eltern , der gesetzlichen Vertreter des Kindes (soweit dies nicht mehr die Adoptiveltern sind) und der über 16 jährige Adoptierte selbst haben ein Recht auf Einsicht in Geburtenbuch und Familienbuch der Adoptierenden bzw. auf Aushändigung der entsprechenden Personenstandsurkunden.

Alle Berufsgruppen, die vor oder während der Adoptionsvermittlung tätig sind unterliegen ebenfalls diesem Schutz des Privatgeheimnisses. Verstoßen sie dagegen können sie strafrechtliche Sanktionen erleiden ( § 203 Strafgesetzbuch). In Gerichtsakten, die über die Kindesannahme etwas aussagen könnten, darf abgesehen von der o.a. Zustimmung und dem öffentlichen Interessen, keine Einsicht gewährt werden. (§ 34 II FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit))

Über diesen bereits erwähnten Personenkreis hinaus richtet sich das Verbot des § 1758 BGB auch an jede andere Privatperson. Notfalls kann hier mit einer Unterlassungsklage untersagt werden, daß Nachforschungen angestellt und Fakten weitergegeben werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann Ordnungsgeld bis 50.000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (auch wiederholt)ausgesprochen werden.

Eine wirksame Zustimmung des Kindes liegt nur dann vor, wenn das Kind unter 14 Jahren allein durch seinen gesetzlichen Vertreter und ab 14 Jahre selbst neben seinem gesetzlichen Vertreter der Ausforschung und Offenbarung zustimmt.

Öffentliches Interesse ist z.B. dann angezeigt, wenn das Adoptivkind heiratet,( Vorlage der Abstammungsurkunde gem. § 51 Personenstandsgesetzt (PStG) bei der Diagnose von Krankheiten, für die die Abstammung maßgeblich ist und evtl. bei der Feststellung der leiblichen Vaterschaft des Adoptivkindes. Die Praxis zeigt, daß der große gesetzliche Umfang zum Schutz von Ausforschung und Offenbarung der Adoption trotzdem noch nicht ausreicht, um den Schutz des Adoptionsgeheimnisses zu gewährleisten.

Adoptionsvermittlungsstellen stellen immer wieder fest, daß der vorgeschriebenen Schutz durch § 1758 BGB durchlöchert wird und zwar besonders bei der Führung der Personenstandsbücher (wenn z.B. der Standesbeamte am Geburtsort des Kindes dem Standesbeamten am Wohnort des Kindes Mitteilung macht), bei der Führung von Kirchenbüchern (das in der Zeit der Adoptionspflege getaufte Kind wird mit seinem ursprünglichen Namen eingetragen) und bei der Speicherung von EDV-Anlagen (ein Sperrvermerk wird nicht zugelassen)

 

AUSLANDSOPTION
Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es ja nach Herkunftsland unterschiedliche Rechtsbedingungen. Von entscheidender Wichtigkeit ist jedoch, daß die Adoption sowohl im Herkunftsland des Kindes als auch im Heimatland der annehmenden Eltern anerkannt wird. So gibt es Herkunftsländer die die Kinder nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn diese Eltern das Kind in seinem Heimatland adoptieren und andere, die die Kinder mit einem speziellen Übergabebeschluß ausreisen lassen und die Adoption nur im Aufnahmeland vollzogen wird.
Die Adoption im Herkunftsland setzt in der Regel voraus, daß sich die Adoptionsbewerber eine zeitlang in diesem Land aufhalten, bis das Verfahren der Adoption dort abgeschlossen werden kann. Bedingung dieses Verfahrens ist eine sogenannte home-study (Bericht) einer anerkannten deutschen Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption eines Kindes durch diese Bewerber grundsätzlich befürwortet.

Artikel übernommen von Moses-Online

 

Adoptionsrecht und Kindschaftsrechtsreform
Auswirkungen des neuen Kindschaftsrechtes auf das Adoptionsrecht

Das neue Kindschaftsrecht kennt keine "nichtehelichen" oder "ehelichen" Kinder mehr. So wird auch im Adoptionsrecht der Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben. Dies bedeutet auch, daß das Elternrecht des Vaters, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, anerkannt ist. In diesem Sinne wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt und ab Juli 1998 ist die Einwilligung beider Eltern, also Mutter und Vater zur Adoption erforderlich. Wichtig jedoch: Die Einwilligung eines Vaters, der nicht mit der Mutter verheiratet ist und der kein Sorgerecht gemäß § 1626a BGB hat, kann ersetzt werden, wenn (Zitat § 1748 Abs.4) "das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde".

Um eine für das Kind ja sinnvolle möglichst frühe Adoption zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine vorläufige und nur auf den Punkt der Einwilligungserklärung beschränkte Vaterschaftsvermutung geschaffen. d.h. als Vater gilt der Mann, der glaubhaft machen kann, daß er auch wirklich der Vater des Kindes ist. Hierzu wird normalerweise eine eidesstattliche Versicherung des Vaters über die "Beiwohnung" der Mutter während der Empfängniszeit erforderlich sein (§ 1747 Abs.1). Wenn eine Adoptionseinwilligung des Vaters erst dann möglich wäre, wenn es eine verbindliche Vaterschaftsfeststellung gäbe, so würde eine frühkindliche Adoption gefährdet oder sogar ausgeschlossen sein können.

Mit dem neuen Kindschaftsrecht entfällt auch die bisherige Möglichkeit, das eigene nichteheliche Kind adoptieren zu können, um alle verwandtschaftlichen Beziehungen zum anderen Elternteil auszuschließen. Diese bisherige Regelung ist weder mit dem Wohl des Kindes noch mit dem Recht von Mutter oder Vater zu vereinbaren.

Um Mißbräuchen bei der Adoptionsvermittlung (z.B. durch Kinderhandel) einen Riegel vorzuschieben, wurde in den § 1741 zusätzlich aufgenommen:
"Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist".

D.h. wenn eine Vermutung darüber besteht, daß ein Kind in dieser Form zur Adoption nach Deutschland gebracht wurde, so bedarf es einer besonderen und eingehenden Prüfung , ob eine Adoption überhaupt dem Wohl des Kindes dient.

Artikel übernommen von Moses-Online

 

Aufbewahrungsfrist der Adoptionsunterlagen

Die gibt es nicht. Wird wirklich so gehandhabt. Normalerweise sollten die Unterlagen laut Auskunft der Landesjugendstelle Münster immer aufbewahrt werden aber nach Um-/Nachfragen meinerseits ist zwischen 25 Jahre und 30 Jahre normal. Meistens hat das Gericht das letzte Wort und verfügt wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Die Standesamtunterlagen werden auch aufbewahrt. Sollte man also kein Glück beim Jugend-/Adoptionsamt haben, am besten sich an das damalige Gericht, was die Adoption ausgesprochen hat wenden oder an das Standesamt wo die Geburt beurkundet worden ist um an Informationen über die leiblichen Eltern heranzukommen.

Artikel von Kris Peters

 

Was Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie sich entschlossen haben, ein Kind zu adoptieren!

Seien sie im Adoptionsverfahren auf Untersuchungen und Nachfragen gefaßt, die beinahe an die Grenze des Menschenwürdigen gehen.

Sammeln sie alle Informationen über die Herkunftseltern, die sie bekommen können und bieten sie sie dem Kind an. Aber drängen sie sie ihm nicht auf - seien sie immer gesprächsbereit. Stellen sie die Herkunftseltern nicht als böse dar, weil sie ihr Kind nicht behalten konnten. Machen sie sich selber bewußt, daß sie Notsituationen anderer nicht bewerten können. Versuchen sie liebevoll oder zumindest voller Achtung von den abgebenden Eltern zu sprechen.

Jedes noch so jung adoptierte Kind hat einen Bruch in einer Beziehung erlebt, der es geprägt hat; die Kinder werden jede neue Beziehung unbewußt hinterfragen und vielleicht immer wieder die Harmonie zerstören - ohne zu wissen, warum, provozieren sie das, was sie am meisten fürchten - eine weitere Ablehnung.

Hinterfragen sie das Handeln und Verhalten ihrer Kinder. Sprechen sie mit ihren Kindern über die kindlichen Phantasien und Traumwelten und nehmen sie diese ernst. Adoptierte sind oft besonders rebellisch oder besonders angepaßt. Seien sie gefaßt auf besondere Probleme mit Pubertät, Sexualität und Inzestfragen, die sich bei Adoptierten auf besondere Art darstellen. Bei psychischen Problemen suchen sie frühzeitig professionelle Hilfe z.B. in Form einer Familientherapie auf. Das Risiko einer emotionalen Störung ist bei adoptierten Kindern sehr viel größer als bei leiblichen. Bleiben sie mit der Adoptionsvermittlungsstelle in Kontakt, es ist kein Zeichen von Schwäche, sich immer wieder Hilfe zu holen. Machen sie sich kundig über die psychologischen Probleme, die bei ihrem Kind auftreten können, z.B. durch den Besuch einer Selbsthilfegruppe für Adoptierte oder Adoptionseltern. Geben sie ihre Enttäuschung über die eigene Kinderlosigkeit nicht an das Adoptivkind weiter. Mit der Rolle, die langersehnte Erlösung von einem "Makel" zu sein, überfordern sie das Kind ungemein. Hinterfragen sie ihre Motive, ein Kind zu adoptieren. Überdenken sie ihre eigenen Lebensentwürfe und bearbeiten sie das Thema "ungewollte Kinderlosigkeit" mit all seiner Tragik und all seinem Schmerz.

Stellen sie sich einmal die Frage: Warum will / kann ich nicht ohne Kinder leben?

Seien sie sich als Frau der Problematik bewußt: sie werden Mutter, ohne schwanger gewesen zu sein, und die abgebende Mutter ist Mutter ohne Kind.

Seien sie sich auch im klaren, daß das erste Gefühl für ein Adoptivkind auch Ablehnung sein kann und sagen sie nicht ohne nachzudenken "ja" zu einem Kind, das ihnen unsympathisch ist.

Artikel wurde mir zugesandt S. Kreitmann